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 (Zergportal) Neue EU-Verordnung

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Jörg
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BeitragThema: (Zergportal) Neue EU-Verordnung   (Zergportal) Neue EU-Verordnung EmptyMi 26 Mai 2010 - 5:22

Zitat :
Neues von ZERGportal
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Morgen, am Mittwoch 26.05.2010 tritt eine eine neue EU-Verordnung für das Verbringen bzw. Einfuhr von Heimtieren in Kraft. Es gelten dann die gesetzlichen verschärften Vorschriften für Handel (Richtlinie 90/425/EWG), wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland nach Deutschland (oder in einem anderen EU Mitgliedstaat) gebracht werden, fünf übersteigt.

VERORDNUNG (EU) Nr. 388/2010 DER KOMMISSION vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können

Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:114:0003:0004:DE:PDF

Demnach ist die Anwendbarkeit der erleichterten tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das Verbringen von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) im Reiseverkehr nach der EU-Verordnung Nr. 998/2003 auch dann nicht mehr gegeben, wenn mehr als fünf Heimtiere verbracht bzw. eingeführt werden sollen.

In der Verordnung heißt es weiter:

Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verschleiert werden kann, sieht Artikel 12 der genannten Verordnung vor, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden, den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.

Die Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 hat gezeigt, dass bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken ein hohes Risiko besteht, dass diese in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken verschleiert wird, wenn die betreffenden Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

Um solche Praktiken zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass dieselben Vorschriften gelten, wenn Hunde, Katzen und Frettchen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

Die Anforderungen und Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten, wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, fünf übersteigt.

EU-Verordnung Nr. 388/2010: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:114:0003:0004:DE:PDF


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