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 Einreisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen innerhalb der EU

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Einreisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen innerhalb der EU Empty
BeitragThema: Einreisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen innerhalb der EU   Einreisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen innerhalb der EU EmptyFr 4 Sep 2009 - 2:19

Lt. Auskunf des TA der Animal Lounge am Frankfurter Flughafen, mit dem ich heute telefoniert habe, wurde die 30-Tage-Regelung für die Tollwutimpfung bereits vor ca. 2 Jahren auf 21 Tage geändert:

http://www.bmelv.de/cln_135/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Reisen-Verkehr/Heimtiere/Heimtierausweis.html?nn=434450

Reisen innerhalb der EU


Heimtierausweis für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten

Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein.
Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Dies bedeutet im Fall einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten, dass diese Impfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt. Die Dauer des Schutzes bei Wiederholungsimpfungen richtet sich nach den Angaben des Impfstoffherstellers.

Für die Durchführung und Überwachung dieser neuen gemeinschaftlichen Regelung sind in Deutschland die Bundesländer (siehe Oberste Veterinärbehörden) zuständig.

Die Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und bei Bedarf Zeckenbefall beizubehalten.
Detaillierte Informationen stehen auf den Internetangeboten der britischen und schwedischen Behörden zur Verfügung

  • Großbritannien - Britische Botschaft
  • Großbritannien - Department for Environment Food and Rural Affairs (Defra)
  • Irland - Department of Agriculture and Food
  • Schweden - Zentralamt für Landwirtschaft.

Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr wie auch für den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten.

Für Tiere, die jünger als drei Monate und nicht geimpft sind, sieht die EU-Rechtsvorschrift Folgendes vor:
Die Einreise dieser Tiere

  • nach Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ist nicht zulässig. Die zuständigen Behörden dieser Länder können jedoch zur Berücksichtigung besonderer Fälle Ausnahmegenehmigungen erteilen;
  • in die übrigen Mitgliedsstaaten kann von dem betreffenden Mitgliedsstaat im Rahmen nationaler Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden. (Eine Übersicht über diese nationalen Regelungen liegt derzeit noch nicht vor.)

  • Aus anderen EU-Mitgliedsstaaten dürfen diese Tiere einreisen, wenn

    • sie von einem Muttertier begleitet werden oder
    • für sie zusätzlich zum Heimtierausweis eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des Verfügungsberechtigten mitgeführt wird, dass das Tier bislang ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten wurde und nicht mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen ist.

  • Die Einreise aus einem gelisteten Drittland (Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder Teil C - geltende Fassung -) kann im Einzelfall von der obersten Veterinärbehörde des zuständigen Bundeslandes genehmigt werden.
  • Die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ausweismuster werden den Tierarztpraxen von den drucklegenden Unternehmen zur Verfügung gestellt (siehe Liste der Bezugsquellen für den Heimtierausweis).
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